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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Maßgebliche Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Klein aber GmbH, nachfolgend „Gesellschaft“genannt, und ihren Auftraggebern. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

2. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis maßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Die Gesellschaft schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber schuldet der Gesellschaft die Zahlung der Vergütung.

3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, es sei denn, diese werden von der Gesellschaft schriftlich anerkannt.

4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen soweit sie schriftlich festgehalten wurden.

II. Lieferfristen und Liefertermine

1. Eine Lieferfrist beginnt – beziehungsweise ein Liefertermin wird erst verbindlich – mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand die Gesellschaft verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich oder ein Liefertermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Gesellschaft liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt.

4. Für Lieferverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Auftraggebers kann die Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden.

5. Teillieferungen sind innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

III. Lieferumfang und Vergütung

1. Lieferumfang und Vergütung werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Gesellschaft bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Auftraggebers können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen der Gesellschaft durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers zusätzliche Aufwendungen, werden diese zu den vereinbarten Stundensätzen berechnet. Bei dadurch entstehenden Mehrkosten bis zu einer Summe von 500€ bedarf es keiner vorherigen Freigabe desAuftraggebers.

2. Die Angebotspreise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Gesellschaft ist es gestattet, Schutzrechte für die durchgeführte Leistung anzumelden. Ohne vertragliche Vereinbarung besteht jedoch keine Pflicht zur Anmeldung gegenüber dem Auftraggeber. Auch wenn die Leistungen der Gesellschaft nicht schutzfähig oder auch eintragungsfähig sind, gelten sie als vertragsmäßig ausgeführt.

4. Die Gesellschaft behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Auftraggeber ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen wird durch die Gesellschaft in Rechnung gestellt. 50 % der Rechnungssumme ist vor Beginn der zu erbringenden Leistung zur Zahlung fällig. Die weiteren 50 % der Rechnungssumme sind umgehend nach erbrachter Leistung fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist.

2. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die Gesellschaft eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der Gesellschaft aus § 288 V BGB bleibt hiervon unberührt.

3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Gesellschaft nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

4. Kommt es durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch die Gesellschaft, ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen als wären die Leistungen durch die Gesellschaft vertragsgemäß ausgeführt worden. Das Gleiche gilt, wenn eine Aktion ohne Verschulden der Gesellschaft durch den Auftraggeber abgebrochen wird.

V. Zusatzbestimmungen für vereinbarte Dienstleistungen

1. Bei vereinbarten Dienstleistungen wird kein wirtschaftlicher Erfolg geschuldet.

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistungen Dritte einzuschalten. Wenn nicht anders vereinbart, geschieht das im Auftrag und auf Rechnung der Gesellschaft.

VI. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung)

1. Die Gesellschaft ist, falls nicht anders vereinbart, dafür zuständig, geeignete Dritte auszuwählen und ihnen schriftliche Produktionsaufträge zu erteilen.

2. Die Produktionsabwicklung wird durch die Gesellschaft koordiniert. Ebenfalls kontrolliert sie die Leistungen und Rechnungen des Dritten. 3. Für die Produktionsüberwachung berechnet die Gesellschaft ein Honorar in Höhe von 15 v. H. auf den Nettowert der Rechnung des Dritten. Die Fälligkeit ergibt sich mit Abrechnung der Leistung des Dritten bei dem Auftraggeber.

4. Sollte vereinbart werden, dass die Gesellschaft auf eigenen Namen und Rechnung Vereinbarungen mit Dritten trifft, hat der Auftraggeber alle anfallenden Fremdkosten, die daraus der Gesellschaft entstehen, zu tragen.

5. Bei Produktionsaufträgen ab voraussichtlich 5.000,01 Euro ist die Gesellschaft berechtigt, eine sofort fällige Vorauszahlung bis zur Höhe des Brutto-Auftragswertes zu fordern, wenn nicht eine andere Zahlungsbedingung schriftlich vereinbart wurde.

VII. Mitwirkungspflichten

1. Der Auftraggeber benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der Gesellschaft einen Projektleiter. Dieser steht dem Auftragnehmer während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.

2. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei Ihrer Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus sämtliche essentielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Zudem sind alle Feedback- und Abnahmetermine laut Projektplanung einzuhalten.

3. Der Auftraggeber übersendet alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg dem Auftragnehmer. Die Gesellschaft präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Auftraggeber versichert an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.

4. Der Auftraggeber ermöglicht der Gesellschaft die Installation technischer Einrichtungen (Hardware/Software), wenn und soweit dies für die Nutzung der Leistungen der Gesellschaft erforderlich ist und Installationen nicht vereinbarungsgemäß durch den Auftraggeber selbst vorgenommen werden.

5. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von der Gesellschaft schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der erwartenden Mitwirkung. Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und sich daraus Leerlaufzeiten bei Auftragnehmer resultieren, wird pro Tag Wartezeit eine pauschale Vergütung in Höhe von 500€ in Rechnung gestellt.

6. Die pauschale Vergütung für eine Wartezeit fällt ebenfalls an, falls übermittelte Informationen durch den Auftraggeber nicht der Richtigkeit entsprechen und somit Verzögerungen entstehen. Bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten Informationen resultieren, wird die zusätzlich entstandene Arbeitszeit entsprechend der hier vereinbarten Stundensätze abgerechnet.

7. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Auftraggeber und der Gesellschaft abgestimmt und dokumentiert.

VIII. Abnahme und Annahme des Liefergegenstandes

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen vom Vertragsgegenstand wird die Gesellschaft diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand nutzt oder endgültig bezahlt.

2. Nach Abnahme des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen anzunehmen, wenn er nicht unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert ist. Der Gefahrenübergang erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Bleibt der Auftraggeber mit Annahme des Liefergegenstandes länger als sieben Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Gesellschaft nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

IX. Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsschutzrechte

1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber für den jeweiligen Verwendungszweck die erforderlichen Nutzungsrechte der von der Gesellschaft angefertigten Arbeiten für die Laufzeit des Vertrages oder zumindest für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der BRD begrenzt. Für Änderungen des Nutzungsumfangs, Änderungen des von der Gesellschaft angefertigten Werkes, Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten der Gesellschaft, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, die nicht von der vereinbarten Nutzung umfasst ist, ist grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Solch einer Zustimmung bedarf auch jede Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, von Teilen des Werkes der Gesellschaft oder von Arbeiten, die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.

2. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z.B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) oder Zustimmung Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) werden durch die Gesellschaft, soweit erforderlich, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingeholt. Dies erfolgt in dem Umfang, der für die vereinbarten Arbeiten zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlich ist.

3. Der Auftraggeber hat die Kontrollpflicht, dass alle nötigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie besondere Zustimmungen ausreichend eingeholt wurden. Eventuelle Nachforderungen nach §§ 32, 32 a UrhG beziehungsweise Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Die Gesellschaft behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.

5. Jegliche Nutzungsrechte für Entwürfe und Arbeiten, die vom Auftraggeber abgelehnt oder nicht ausgeführt wurden, bleiben bei der Gesellschaft. Dies gilt auch für Leistungen der Gesellschaft, die nicht von besonderen Schutzrechten erfasst werden.

X. Eigentumsvorbehalt / Vorbehalt von Nutzungsrechten

1. Die Gesellschaft behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte der Leistung bis zur Zahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft nach Mahnung zur Rücknahme der Leistung, soweit möglich, berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehaltes der Nutzungsrechte sowie die Pfändung von Liefergegenständen durch die Gesellschaft ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, sofern das nicht von der Gesellschaft ausdrücklich erklärt wird.

4. Der Auftraggeber kann die Liefergegenstände weiterveräußern. Im Zuge solcher Weiterveräußerung werden zum jeweiligen Zeitpunkt alle aus diesen Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen, in Höhe der zwischen Gesellschaft und Auftraggeber vereinbarten Vergütung inkl. Mehrwertsteuer, an die Gesellschaft abgetreten. Eine Be-, Ver- oder Weiterverarbeitung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber hat keine Wirkung auf diese Abtretung. Das Recht zur Einziehung dieser Forderung haben der Auftraggeber sowie die Gesellschaft gleichermaßen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Sollte dies jedoch der Fall sein, hat der Auftraggeber die Abtretung der Forderung den Dritten bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die der Abtretung nötigen Unterlagen der Gesellschaft auszuhändigen.

5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, untrennbar vermischt, so erwirbt die Gesellschaft das Miteigentum an der neuen Sache um das Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für die Gesellschaft.

6. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber der Gesellschaft unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Gesellschaft erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen.

XI. Gewährleistung, Haftung

1. Mängelgewährleistungsansprüche kann der Auftraggeber im Zeitraum von zwölf Monaten nach Abnahme des Liefergegenstandes geltend machen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Gesellschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.

3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.

5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.

6. Die Punkte XI. 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.7. Bei vertraglicher Vereinbarung über die Bereitstellung von externen Dienstleistern haftet die Gesellschaft nicht für deren Pflichtverletzungen. Ausdrücklich ist die Gesellschaft nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertretungsmacht des externen Dienstleisters hinausgehen oder für von den externen Dienstleister (z.B. Peer, Promoter o.ä.) begangene unerlaubte Handlungen haftbar zu machen.

8. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.

XII. Haftungsausschluss

1. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistung zu kontrollieren. Wird die Gesellschaft mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Auftraggeber die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der Gesellschaft und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.

2. Die in der vereinbarten Arbeit eventuell enthaltenen Sachaussagen des Auftraggebers über Produkte und Leistungen, die von ihm vor- oder freigegeben wurden, muss die Gesellschaft nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen.

3. Vor Herausgabe werden die von der Gesellschaft gefertigten Entwürfe dem Auftraggeber eingereicht, damit ihm die Möglichkeit zur Kontrolle gegeben ist. Gibt der Auftraggeber diese Entwürfe frei, wird die Pflicht zur Einhaltung der Richtigkeit von Text, Ton, Bild und Inhalt auf ihn übertragen.

4. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass bezüglich der von der Gesellschaft gelieferten Entwürfe und Arbeiten keine Rechte Dritter bestehen.

XIII. Schadensersatz

1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehlern in den durch den Auftraggeber vorgelegten Unterlagen, Grafiken und Plänen die Gesellschaft Arbeiten ausbessern, neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Auftraggeber den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.

2. Sind diese Fehler vom Auftraggeber unverschuldet, ist die Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.

3. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann die Gesellschaft Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.

4. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Gesellschaft, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 v. H. der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Falls der Auftraggeber eine mit der Gesellschaft vereinbarte und durch sie ausgeführte Aktion kurz davor oder während der Durchführung abbricht, steht der Gesellschaft die volle Vergütung zu, abzüglich der durch den Abbruch nicht mehr zu zahlenden oder verminderten Honorare Dritter.

XIV. Abwerbeverbot

1. Der Auftraggeber darf, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses, keine Arbeitnehmer, im Bereich des Vertragsgegenstandes, abwerben oder Dritte hierbei unterstützen. Sollte der Auftraggeber einen Arbeitnehmer der Klein aber GmbH beschäftigen, so wird vermutet, dass eine Abwerbehandlung vorliegt. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, zu beweisen, dass keine Abwerbehandlung durch ihn oder durch einen von ihm unterstützen Dritten vorlag. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Auftraggeber an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschl. Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, dass er im Jahr vor Fälligkeit der Vertragsstrafe bezogen hat.

2. Der Auftraggeber darf, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses, keine selbständigen (freie) Mitarbeiter der Gesellschaft, Subunternehmer oder andere von der Gesellschaft im Bereich des Vertragsgegenstandes beauftragte Dritte, beauftragen oder anstellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der A uftraggeber an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Jahresvertragswertes, nicht aber unter EUR 5.000,00. Der Jahresvertragswert setzt sich wie folgt zusammen: (Die im laufenden Geschäftsjahr bisher an den Dritten fällige Vergütung) / (Anzahl der Monate im laufenden Geschäftsjahr, in der mindestens ein Auftrag durch den Dritten für die Klein aber GmbH durchgeführt wurde) x 12 Monate.

XV. Kosten

1. Die Parteien tragen ihre Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihnen aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr entstehen, selbst.

2. Sofern nicht anders vereinbart, werden sonstige Kosten, d. h. Kosten, die zusätzlich zum Auftrag zur Auftragsdurchführung anfielen oder zusätzlich vom Auftraggeber bestellt wurden, dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

3. Reisekosten werden gesondert ausgewiesen. Pro gefahrenem Kilometer werden 0,46 € exkl. Umsatzsteuer berechnet. Verpflegung undUnterkunft sind vom Auftraggeber zu tragen.

XVI. Datenschutz

1. Die Daten von Vertragspartnern werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung, -beendigung sowie zu Zwecken der Eigenwerbung durch die Gesellschaft erhoben, gespeichert und genutzt. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

2. Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet. Er hat sicherzustellen, dass die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich für den vertraglichen Zweck erfolgt. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten muss durch den Auftragnehmer freigegeben werden.

3. Datensicherungsmaßnahmen sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes durchzuführen. Die gespeicherten Daten sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen. Listen jeglicher Art sind zu vernichten oder auf Verlangen der Gesellschaft herauszugeben.

XVII. Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Gesellschaft zuständig ist. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellter Ansprüche zu.

5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.

Gültig seit 24.07.2018.